Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Artikel 15 einen weitreichenden Auskunftsanspruch von Versicherungsnehmern gegenüber ihren Versicherungen vor. Wie umfassend er in der Praxis greifen sollte, war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsurteile.
Nun legte das Stuttgarter Oberlandesgericht konkretisierend nach und bekräftigte weitgehende Informationsrechte von Lebensversicherungskunden. Der Kläger hatte moniert, von seiner Versicherung keine Kopien des archivierten Postverkehrs zu einer zwei Jahre zuvor ausgelaufenen Police erhalten zu haben. Im Urteil stellen die Richter klar, dass alle Informationen herausgegeben werden müssen, die sich auf die jeweilige identifizierbare Person beziehen. Insbesondere solche, die Rückschlüsse auf die persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse zulassen. Dazu gehören auch Buchhaltungsvorgänge, also vor allem Zahlungsdaten. Außen vor sind Belange, die ausschließlich den Versicherer betreffen und keinen Persönlichkeitsbezug haben, etwa interne Kalkulationsdaten zu Tarifen.